Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.47 (ST.2024.96; StA.2024.3360; OSTA.2024.1294) Art. 18 Entscheid vom 21. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, führerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Beschuldigte A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt David Hofstetter, […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom gegenstand 21. Oktober 2024 betreffend Einstellung des Verfahrens in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 20. Juni 2024 einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte wegen einer am 5. März 2024 an einem Kind begangenen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Die Beschuldigte erhob gegen den ihr am 25. Juni 2024 zu- gestellten Strafbefehl mit Eingabe vom 4. Juli 2024 Einsprache. Die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm überwies den Strafbefehl am 22. Juli 2024 als Anklage dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen führte am 21. Oktober 2024 die Hauptverhandlung durch und erliess folgende Verfügung: " 1. Es wird festgestellt, dass sich B._____ nicht als Zivil- und Strafkläger kon- stituiert hat. 2. Das Verfahren wird eingestellt. 3.1 Die Anklagegebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. 3.2 Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) den anderen Auslagen von Fr. 84.00 Total Fr. 2'084.00 Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Verfahren (Verteidi- gungskosten) eine Entschädigung von Fr. 5'655.80 (inkl. MWST Fr. 423.80) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen." Diese Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 31. Ok- tober 2024 zugestellt. 2.2. B._____ meldete am 30. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) Berufung an. Mit Eingabe vom 18. November 2024 erklärte er, auf die Ergreifung eines Rechtsmittels zu verzichten. -3- 3. 3.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte mit Beschwerde vom 7. November 2024 (Postaufgabe am 8. November 2024) folgende An- träge: " 1. Die Einstellungsverfügung des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 21.10.2024 sei vollständig aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Anklage (mit Verfügung vom 22.07.2024 überwiesener Strafbefehl STA2 ST.2024.3360 vom 20.06.2024) materiell zu beurteilen. 3. Unter Kostenfolgen." 3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erstattete mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 eine Stellungnahme zur Beschwerde. 3.3. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Staatskasse. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau in Beachtung von § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrens- leitung die Beschwerde gestützt auf Art. 395 lit. a StPO allein, wenn sie einzig Übertretungen zum Gegenstand hat. Dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen in seiner E. 2 den mass- geblichen Sachverhalt entgegen dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl nicht als eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB wertete, sondern allenfalls als eine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Beschwerde (Ziff. 2.1) ausdrücklich nicht in Frage. Auch ist offensichtlich, dass die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau nicht die Feststellung des Präsi- denten des Bezirksgerichts Zofingen in Dispositiv-Ziff. 1 anfechten wollte, wonach sich B._____ nicht als Privatkläger konstituiert habe. Gegenstand -4- der Beschwerde und damit dieses Beschwerdeverfahrens (vgl. hierzu PAT- RICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 395 StPO) bildet somit einzig die in Bezug auf die fragliche Tätlichkeit ergangene Einstellung. In Beachtung von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB geht es ausschliesslich um eine Über- tretung, weshalb die Beschwerde von der Vizepräsidentin der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts zu beurteilen ist. 1.2. Die angefochtene Einstellungsverfügung des Präsidenten des Bezirksge- richts Zofingen vom 21. Oktober 2024 unterliegt dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. Auf die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse be- straft (Art. 126 Abs. 1 StGB). 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen begründete seine Einstellungs- verfügung mit dem Fehlen eines gültigen Strafantrags. 2.3. Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung. Ohne Strafantrag darf der Staat kein Strafverfahren führen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2). Ein allenfalls bereits eröffnetes Strafverfahren ist nicht mit einem Freispruch, sondern mit einer Einstellung zu beenden (BGE 143 IV 104 E. 5.3). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetz- licher Vertreter zum Antrag berechtigt (Art. 30 Abs. 2 StPO). Ist die verletzte Person minderjährig, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie ur- teilsfähig ist (Art. 30 Abs. 3 StPO). Der gesetzliche Vertreter und der Ver- letzte sind (bei gegebenen Voraussetzungen) je selbständig antragsbe- rechtigt (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 40 f. zu Art. 30 StGB). 2.4. Im massgeblichen Strafantragsformular vom 6. März 2024 (UA act. 19) sind als Antragsteller sowohl B._____ als auch seine Mutter C._____ aufgeführt. Unterzeichnet ist das Strafantragsformular hingegen nur von C._____. Der -5- Präsident des Bezirksgerichts Zofingen stellte dementsprechend in seiner E. 3.3 in durchaus überzeugender Weise fest, dass C._____ am 6. März 2024 nicht nur im eigenen Namen (bzw. für sich selbst) Strafantrag gestellt habe, sondern auch im Namen von (bzw. für) B._____. Ganz in diesem Sinne wies er C._____ mit Schreiben vom 17. September 2024 (GA act. 26) denn auch darauf hin, dass B._____ zur Hauptverhandlung persönlich erscheinen müsse, ansonsten "der Strafantrag" in Beachtung von Art. 316 Abs. 1 StPO als zurückgezogen gelte, womit nur der im Namen von B._____ gestellte Strafantrag gemeint gewesen sein kann. Für das Vorlie- gen von zwei Strafanträgen sprechen auch die (in Beachtung von UA act. 15 wohl zutreffenden) Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Beschwerde (Ziff. 2.2.2), wonach am 6. März 2024 nebst seinen Eltern auch B._____ gegenüber Polizeikräften erklärt habe, "Anzeige" gegen die Beschuldigte erstatten zu wollen, selbst wenn darin wohl noch kein mündlich zu Protokoll erklärter Strafantrag (vgl. hierzu BGE 145 IV 190 Regeste) zu sehen ist. 2.5. Dementsprechend ist zumindest für dieses Beschwerdeverfahren von zwei Strafanträgen auszugehen: - Erstens geht es um den von C._____ am 6. März 2024 (mutmasslich) im Namen von (bzw. für) B._____ gestützt auf Art. 30 Abs. 3 StGB ge- stellten Strafantrag. - Zweitens geht es um den von C._____ am 6. März 2024 gestützt auf Art. 30 Abs. 2 StGB im eigenen Namen (bzw. für sich selbst) gestellten Strafantrag. Nur wenn die Ungültigkeit beider Strafanträge festgestellt werden kann, ist die angefochtene Einstellungsverfügung zu schützen. Andernfalls ist sie aufzuheben. 3. 3.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen stellte in seiner E. 3.3 fest, dass B._____ als Minderjähriger nicht handlungsfähig sei, weshalb er den Strafantrag nicht allein habe stellen können. In Beachtung von Art. 30 Abs. 3 StGB kann aber auch eine (weil minderjährig) nicht hand- lungsfähige Person wie B._____ allein Strafantrag stellen, wenn sie urteils- fähig ist. 3.2. Ob B._____ als i.S.v. Art. 30 Abs. 3 StGB urteilsfähig zu betrachten ist, ist – den allgemeinen personenrechtlichen Grundsätzen entsprechend – -6- anhand der sich im Antragszeitpunkt konkret stellenden Fragen zu beurtei- len (CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N. 39 zu Art. 30 StGB). Als urteilsfähig gilt jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zu- stände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). B._____ wurde am 18. April 2024 als "beschuldigte jugendliche Person" befragt, weil er die Beschuldigte gerade wegen der fraglichen Gewalttat beschimpft habe (UA act. 37 ff.). Weshalb B._____ in der Lage sein soll, die Bedeutung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu erfassen, nicht aber die Bedeutung der mutmasslich erlittenen Gewalt, ist nicht ohne Weiteres einzusehen. So äusserte sich B._____ bei seiner damaligen Einvernahme durchaus nachvollziehbar in der Weise, dass es nicht gut gewesen sei, dass er die Beschuldigte beschimpft und ihr den Mittelfinger gezeigt habe, dass es aber auch nicht gut gewesen sei, dass die Beschuldigte ihn ge- schlagen habe, weil – egal was passiert sei – sie ihn nicht hätte schlagen dürfen (zu Frage 74). Weiter stellte B._____ seine mutmasslichen Be- schimpfungen in durchaus nachvollziehbarer Weise als Retorsionshand- lungen zur mutmasslichen Gewalttat dar (zu Fragen 52 und 54). Sein of- fensichtlich vorhandenes und zumindest nachvollziehbares Bedürfnis, die Beschuldigte wegen vermeintlichen Unrechts bestraft zu sehen, unter- scheidet sich nicht wesentlich vom Bedürfnis der Beschuldigten, ihn wegen der Beschimpfungen bestraft zu sehen. In beiden Fällen erscheint es gleichermassen nachvollziehbar und in diesem Sinne (zumindest subjektiv betrachtet) "vernünftig", diesem Bedürfnis nach Bestrafung mit einem ent- sprechenden Strafantrag Rechnung zu tragen. 3.3. Somit gibt es gute Gründe, die Urteilsfähigkeit von B._____ i.S.v. Art. 30 Abs. 3 StGB zu bejahen. Dass B._____ anlässlich der Hauptverhandlung befragt wurde (GA act. 37 ff.), weist zudem darauf hin, dass auch der Prä- sident des Bezirksgerichts Zofingen B._____ als in der vorliegenden Straf- sache urteilsfähig einschätzte. Nichtsdestotrotz war die Frage der Urteils- fähigkeit von B._____ nicht Thema des vorinstanzlichen Verfahrens und Entscheids. Dementsprechend hatten die Parteien auch im Beschwerde- verfahren keine begründete Veranlassung, sich hierzu zu äussern, und ta- ten dies auch nicht. Nur schon deshalb kann es aus Gründen des rechtli- chen Gehörs nicht an der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts sein, abschliessend darüber zu befinden, ob B._____ (weil urteilsfähig) i.S.v. Art. 30 Abs. 3 StGB selbst antragsberech- tigt war. Weil dies zumindest möglich erscheint, ist gestützt auf die derzei- tige Aktenlage nicht auszuschliessen, dass B._____ i.S.v. Art. 30 Abs. 3 StGB strafantragsberechtigt war. Somit ist nicht bereits deshalb von einer Ungültigkeit des von C._____ (mutmasslich) für B._____ gestützt auf -7- Art. 30 Abs. 3 StGB gestellten Strafantrags auszugehen, weil B._____ gar nicht im Sinne dieser Bestimmung strafantragsberechtigt gewesen wäre. 4. 4.1. Zu prüfen bleibt, ob der von C._____ für B._____ gestützt auf Art. 30 Abs. 3 StGB (mutmasslich) gestellte Strafantrag aus anderen Gründen als ungül- tig zu betrachten ist. 4.2. Der Strafantrag ist wahlweise schriftlich oder mündlich zu stellen. Das Er- fordernis der Schriftlichkeit ist erfüllt, wenn der Strafantrag vom Strafantrag- steller schriftlich verfasst und unterzeichnet wurde (BGE 145 IV 190 E. 1.3.1 und 1.3.2). Das Antragsrecht kann aber ohne wesentliche Ein- schränkung auch von einem ermächtigten Vertreter erklärt werden ("Ver- tretung in der Erklärung"), was von einer (nur eingeschränkt möglichen) "Vertretung im Willen" zu unterscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3). 4.3. B._____ stellte soweit ersichtlich keinen mündlichen, aber (mutmasslich) am 6. März 2024, vertreten durch C._____, einen schriftlichen Strafantrag. Dass dieser allein durch C._____ unterzeichnet ist, lässt ihn (wie sogleich zu zeigen ist) nicht als ungültig erscheinen. Im Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 StGB haben die Eltern nicht (im Sinne einer "Vertretung im Willen") für ein minderjähriges Kind über das Stellen eines Strafantrags zu entscheiden. Will ein minderjähriges aber ur- teilsfähiges Kind Strafantrag stellen, kann es dies vielmehr auch gegen den Willen der Inhaber der elterlichen Sorge tun. Daraus ergibt sich ohne Wei- teres, dass es in einer solchen Konstellation auf die beiden Elternteilen ge- meinsam zustehende elterliche Sorge (Art. 296 Abs. 1 und 2 ZGB) und die daraus abgeleitete (und vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen als massgeblich erachtete) Rechtsauffassung nicht ankommen kann, wonach die Inhaber der elterlichen Sorge das Kind beim Stellen eines Strafantrags gemeinsam zu vertreten haben (mit Hinweis auf INGEBORG SCHWENZER/ MICHELLE COTTIER, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 304/305 ZGB). Vielmehr steht es einem handlungsunfähigen aber urteilsfähigen Kind frei, sich für die Einreichung eines von ihm selbst gewollten Strafantrags (im Sinne einer "Vertretung in der Erklärung") an seine Mutter, seinen Vater, beide oder auch eine andere handlungsfähige Person zu wenden. Wendet es sich dabei nur an die Mutter oder nur den Vater, müssen diese nicht koordiniert vorgehen, sondern dürfen sie je für sich (auch gegen den -8- ausdrücklichen Willen des jeweils anderen) entscheiden, ob sie ihr Kind unterstützen, indem sie – nicht als sein gesetzlicher Vertreter, sondern als sein zumindest konkludent ermächtigter Vertreter (zur Zulässigkeit einer konkludenten Ermächtigung vgl. etwa BGE 122 IV 207 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3) – einen vom Kind selbst gewollten Strafantrag für dieses verfassen, unterzeichnen und einreichen. 4.4. Somit lässt sich eine Ungültigkeit des (mutmasslich) von C._____ für B._____ gestützt auf Art. 30 Abs. 3 StGB gestellten Strafantrags zumindest nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens feststellen. Die Einstel- lungsverfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen ist daher, soweit angefochten, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben (vgl. auch vorstehende E. 2.5), womit die Strafsache wieder beim Präsiden- ten des Bezirksgerichts Zofingen anhängig ist. 5. Wie es sich mit der Gültigkeit des (zweiten) Strafantrags verhält, den C._____ gestützt auf Art. 30 Abs. 2 StGB im eigenen Namen stellte, kann bei diesem Ergebnis (wie sogleich zu zeigen ist) offenbleiben. Losgelöst von der Gültigkeit dieses (zweiten) Strafantrags hat der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen in der Strafsache neu zu entscheiden (vgl. vorstehende E. 2.5 und E. 4.4). Eine – wie von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau beantragt – Anweisung an den Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen, den als Anklage überwiesenen Strafbefehl mate- riell zu beurteilen, wäre selbst dann nicht geboten, wenn im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Gültigkeit dieses (zweiten) Strafantrags festge- stellt würde, weil C._____ diesen voraussetzungslos zurückziehen könnte (Art. 33 Abs. 1 StGB), womit der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen einer entsprechenden Anweisung gar nicht nachkommen könnte. Insofern besteht derzeit keine in konkreten Fallumständen begründete Veranlas- sung, über die Gültigkeit des Strafantrags zu befinden, den C._____ im ei- genen Namen stellte. Die blosse Möglichkeit, dass sich dadurch womöglich ein weiteres Beschwerdeverfahren vermeiden liesse, sowie das allgemeine (nicht in konkreten Fallumständen begründete) Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage ändern hieran nichts. Zweck einer Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO ist es einzig, konkrete hoheitliche Verfahrenshand- lungen oder Verfahrensunterlassungen zu überprüfen (vgl. hierzu sinnge- mäss PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 393 SPO), nicht aber, darüber hinaus den weiteren Verfahrensgang vorzuzeichnen oder gar vorwegzu- nehmen. -9- 6. 6.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem mit Beschwerdeantwort gestellten An- trag auf Abweisung des Rückweisungsantrags der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, weshalb ihr für dieses Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 21. Ok- tober 2024 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in den Ziff. 2 – 4 aufgehoben. Soweit die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau anderes oder mehr beantragt, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 10 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Burkhard