Aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf ihr deshalb kein Nachteil erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2017 vom 27. April 2018 E. 1.6.2), womit die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. Eine Entschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht auszurichten. -5- Der nicht anwaltlich vertretenen Privatklägerin ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten. Der Präsident entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […]