Grundsätzlich wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens damit der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht anwaltlich vertreten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie über hinreichende Rechtskenntnisse verfügt oder (namentlich aufgrund früherer Verfahren) das Fehlen der Beschwerdemöglichkeit gekannt hätte oder zumindest hätte kennen müssen. Aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf ihr deshalb kein Nachteil erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2017 vom 27. April 2018 E. 1.6.2), womit die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind.