Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfügung vom 14. Oktober 2024 eine Rechtsmittelbelehrung enthält, zumal eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung keinen Anspruch auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel verleihen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2; Viktor LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 380 StPO). Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).