309 StPO gleich. Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO ist analog anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, nachdem sie das Verfahren zunächst nicht anhand genommen hat. Die gegen die Verfahrenseröffnung gerichtete Beschwerde ist unzulässig (BGE 144 IV 81 [= Pra 107 (2018) Nr. 152] Regeste und E. 2.3 f.).