1.2. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), sofern keine vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vorliegt (Art. 380 StPO). U.a. kann die Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht angefochten werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt die verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens nach vorangegangener Nichtanhandnahmeverfügung der Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 StPO gleich.