3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg auf die Formvorschriften der direkt beim Obergericht einzureichenden Beschwerde hingewiesen worden war, erhob sie mit vom 14. November 2024 datierter Eingabe (persönlich überbracht am -3- 18. November 2024) erneut sinngemäss Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 14. Oktober 2024. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überwies die Beschwerde am 18. November 2024 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts.