Die zunächst mit eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet und am 24. Oktober 2024 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückgesandt. Am 11. November 2024 wurde die Verfügung der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt. 3. 3.1. Mit E-Mail vom 11. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sinngemäss Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Strafverfahrens.