Die Beschwerdeführerin bestätigte am 1. Mai 2024 gegenüber der Regionalpolizei Unteres Fricktal, die verantwortliche Fahrzeuglenkerin zu sein. 1.2. Am 9. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin, was am 11. Juli 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt wurde. 2. 2.1. Mit E-Mail vom 27. September 2024 ersuchte die Privatklägerin die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg um Wiederaufnahme des Verfahrens. 2.2. Am 14. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin.