Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.46 (STA.2024.2125) Art. 6 Entscheid vom 9. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führerin Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Privatklägerin B._____ AG, […] vertreten durch […] Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 14. Oktober 2024 betreffend Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Privatklägerin stellte mit vom 9. April 2024 datiertem Schreiben Straf- antrag wegen Missachtung eines richterlichen Verbots, da das Fahrzeug aaa am 24. Januar 2024 ohne Berechtigung auf ihrem Grundstück abge- stellt worden sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte am 1. Mai 2024 gegenüber der Regio- nalpolizei Unteres Fricktal, die verantwortliche Fahrzeuglenkerin zu sein. 1.2. Am 9. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin, was am 11. Juli 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau genehmigt wurde. 2. 2.1. Mit E-Mail vom 27. September 2024 ersuchte die Privatklägerin die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg um Wiederaufnahme des Verfah- rens. 2.2. Am 14. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin. Die zunächst mit eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 14. Ok- tober 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2024 zur Abho- lung gemeldet und am 24. Oktober 2024 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückgesandt. Am 11. November 2024 wurde die Verfügung der Beschwerdeführerin persön- lich zugestellt. 3. 3.1. Mit E-Mail vom 11. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sinngemäss Beschwerde ge- gen die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. 3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg auf die Formvorschriften der direkt beim Obergericht ein- zureichenden Beschwerde hingewiesen worden war, erhob sie mit vom 14. November 2024 datierter Eingabe (persönlich überbracht am -3- 18. November 2024) erneut sinngemäss Beschwerde bei der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg und beantragte (sinngemäss) die Aufhe- bung der Verfügung vom 14. Oktober 2024. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überwies die Beschwerde am 18. November 2024 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts. 3.4. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Postaufgabe 3. Dezember 2024) er- stattete die Privatklägerin die Beschwerdeantwort und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beschwerdeführerin. 3.5. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 (Postaufgabe) erstattete die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.6. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde (Missachtung eines richterlichen Verbots ge- mäss Art. 258 Abs. 1 ZPO), weshalb der Verfahrensleiter der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Beurteilung der Be- schwerde zuständig ist. -4- 1.2. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), so- fern keine vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vorliegt (Art. 380 StPO). U.a. kann die Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht angefochten werden. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung kommt die verfügte Wiederaufnahme des Ver- fahrens nach vorangegangener Nichtanhandnahmeverfügung der Eröff- nung der Untersuchung gemäss Art. 309 StPO gleich. Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO ist analog anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung eröffnet, nachdem sie das Verfahren zunächst nicht anhand genom- men hat. Die gegen die Verfahrenseröffnung gerichtete Beschwerde ist un- zulässig (BGE 144 IV 81 [= Pra 107 (2018) Nr. 152] Regeste und E. 2.3 f.). Damit kann die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 14. Oktober 2024 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens ge- gen die Beschwerdeführerin, welcher eine Nichtanhandnahmeverfügung vorausgegangen ist, in analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht mit Beschwerde angefochten werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfügung vom 14. Oktober 2024 eine Rechts- mittelbelehrung enthält, zumal eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung keinen Anspruch auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel verlei- hen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2; Viktor LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 380 StPO). Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens damit der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht anwaltlich vertreten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie über hinreichende Rechtskenntnisse verfügt oder (nament- lich aufgrund früherer Verfahren) das Fehlen der Beschwerdemöglichkeit gekannt hätte oder zumindest hätte kennen müssen. Aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf ihr deshalb kein Nachteil erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2017 vom 27. April 2018 E. 1.6.2), womit die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. Eine Entschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführe- rin nicht auszurichten. -5- Der nicht anwaltlich vertretenen Privatklägerin ist ebenfalls keine Entschä- digung auszurichten. Der Präsident entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 9. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler