5. Die Kosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine nennenswerten Aufwände entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. -9- Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, zusammen Fr. 882.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 82.00 zu bezahlen hat.