22 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung) und das Schliessen der Türen und Fenster sowie das automatische Ausschalten der Lichter selbst bei kurzer Abwesenheit nicht unüblich erscheint. Mit Blick auf den Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen Mieter des entsprechenden Hauses handelt und er nach eigener, unwidersprochen gebliebener Aussage über einen Parkplatz in der Tiefgarage der Überbauung verfügt, erscheint auch nicht ohne Weiteres unglaubhaft, dass er das Fahrzeug tatsächlich nur für kurzfristiges Be- oder Entladen vor dem Hauseingang abstellte.