Sie führt allerdings nicht aus und legt auch keinerlei Beweise dafür vor, wie lange der Beschuldigte sein Fahrzeug effektiv abgestellt hatte. Aus dem pauschalen Verweis auf den abgestellten Motor bzw. die abgestellten Lichter und geschlossenen Türen und Fenster lässt sich nicht automatisch auf ein längeres Parkieren des Fahrzeugs schliessen, zumal das Abstellen des Motors bei Verlassen des Fahrzeugs gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 22 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung) und das Schliessen der Türen und Fenster sowie das automatische Ausschalten der Lichter selbst bei kurzer Abwesenheit nicht unüblich erscheint.