4.3.5. Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug nicht nur für kurzes Be- bzw. Entladen auf der Liegenschaft parkiert und er auch in dieser Hinsicht als Unberechtigter im Sinne des gerichtlichen Verbots gelte, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin reicht zwar ein Foto des parkierten Fahrzeugs des Beschuldigten mit Datum und Zeitangabe zu den Akten. Sie führt allerdings nicht aus und legt auch keinerlei Beweise dafür vor, wie lange der Beschuldigte sein Fahrzeug effektiv abgestellt hatte.