Entsprechend durfte die Beschwerdeführerin die gestützt auf die Schreiben vom 14. März 2022 bzw. vom 8. Februar 2024 erteilte Ausnahmeerlaubnis des Beschuldigten im konkreten Fall auch nicht von der vorgängigen Kontaktaufnahme mit dem Hauswart abhängig machen. Damit verfügte der Beschuldigte über die Erlaubnis, die grundsätzlich verbotene Handlung ausnahmsweise zu verrichten, weshalb er nicht als Unberechtig- -8- ter gilt und bereits aus diesem Grund nicht bestraft werden kann (vgl. E. 4.1.2 hiervor).