Die Beschwerdeführerin äussert sich denn auch nicht zu den Ausführungen des Beschuldigten, wonach es in erlaubten Ausnahmefällen unter der Mieterschaft üblich gewesen sei, bei geöffneten Absperrposten nicht jedes Mal den Hauswart vorgängig zu kontaktieren. Entsprechend durfte die Beschwerdeführerin die gestützt auf die Schreiben vom 14. März 2022 bzw. vom 8. Februar 2024 erteilte Ausnahmeerlaubnis des Beschuldigten im konkreten Fall auch nicht von der vorgängigen Kontaktaufnahme mit dem Hauswart abhängig machen.