Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschuldigten – wären die Absperrpfosten im konkreten Fall nicht bereits geöffnet gewesen und hätte er dafür den Hauswart kontaktieren müssen – keine Erlaubnis für das kurze Befahren der Liegenschaft eingeräumt worden wäre. Die Beschwerdeführerin äussert sich denn auch nicht zu den Ausführungen des Beschuldigten, wonach es in erlaubten Ausnahmefällen unter der Mieterschaft üblich gewesen sei, bei geöffneten Absperrposten nicht jedes Mal den Hauswart vorgängig zu kontaktieren.