Den Mietern der Liegenschaft wird damit ausdrücklich die Erlaubnis erteilt, ihre Fahrzeuge in Ausnahmefällen, namentlich für kurzfristiges Be- oder Entladen, auf der Liegenschaft abzustellen. Stützt sich die Beschwerdeführerin zunächst sinngemäss auf die Argumentation, diese Ausnahmeerlaubnis gelte in Bezug auf den beschuldigten Mieter im konkreten Fall deshalb nicht, weil er – wie von ihm selbst eingeräumt – den Hauswart vorgängig nicht kontaktiert habe, kann ihr nicht gefolgt werden. So machte sie die ausnahmsweise Erlaubnis der Zufahrt gerade nicht von der individuellen Zustimmung des Hauswartes abhängig, sondern lediglich vom beabsichtigten Zweck und der vorgesehenen Dauer.