Im Schreiben vom 8. Februar 2024 wird ebenfalls auf das allgemeine Verbot des motorisierten Individualverkehrs auf der Liegenschaft sowie die vorhandenen Absperrpfosten (und Steine) verwiesen, wobei auch jenem Schreiben zu entnehmen ist, dass das Befahren in "Ausnahmefällen wie z.B. kurzfristiges Beund Entladen oder Zügeln gestattet" sei (Beilage 5 zur Beschwerde). Den Mietern der Liegenschaft wird damit ausdrücklich die Erlaubnis erteilt, ihre Fahrzeuge in Ausnahmefällen, namentlich für kurzfristiges Be- oder Entladen, auf der Liegenschaft abzustellen.