In Ausnahmefällen dürften die Mieter den Hauswart kontaktieren, damit dieser die Absperrpfosten öffnen könne. Nach der Einfahrt müssten die Pfosten wieder zurück in deren Halterung gebracht werden (Beilage 4 zur Beschwerde). Im Schreiben vom 8. Februar 2024 wird ebenfalls auf das allgemeine Verbot des motorisierten Individualverkehrs auf der Liegenschaft sowie die vorhandenen Absperrpfosten (und Steine) verwiesen, wobei auch jenem Schreiben zu entnehmen ist, dass das Befahren in "Ausnahmefällen wie z.B. kurzfristiges Beund Entladen oder Zügeln gestattet" sei (Beilage 5 zur Beschwerde).