4.3.4. Anders verhält es sich betreffend die von der Beschwerdeführerin eingereichten, an die Mieterschaft gerichteten Schreiben vom 14. März 2022 bzw. vom 8. Februar 2024. Im Schreiben vom 14. März 2022 ist unter sinngemässem Verweis auf Ziff. 10 des Mietvertrages (vgl. E. 4.3.3 hiervor) festgehalten, dass sich aufgrund des allgemeinen Verbots des motorisierten Individualverkehrs innerhalb der Wohnüberbauung Absperrpfosten bei den Eingängen zur Liegenschaft befänden. In Ausnahmefällen dürften die Mieter den Hauswart kontaktieren, damit dieser die Absperrpfosten öffnen könne.