4.3.3. Eine solche Erlaubnis ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschuldigten am 11. März 2020 unterzeichneten Mietvertrag mit der Vertreterin der Beschwerdeführerin, in welchem unter dem Titel "Zusätzliche Vereinbarungen" in Ziff. 10 verbindlich festgehalten wird, innerhalb der Wohnüberbauung sei kein motorisierter Individualverkehr zugelassen. Dem Beschuldig- -7- ten war es daher auch gestützt auf den Mietvertrag grundsätzlich nicht erlaubt, sein Fahrzeug am 10. August 2024 auf der Liegenschaft zu parkieren bzw. abzustellen.