4.3.2. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Mieter einer 4.5 Zimmer Wohnung der Liegenschaft D._____ am V-Weg 33 in S._____, womit es sich bei ihm nicht um einen Besucher der Liegenschaft handelt und ihm mit Blick auf den Wortlaut des gerichtlichen Verbots vom 16. Mai 2014 keine ausnahmsweise Erlaubnis eingeräumt wird (E. 4.3.1 hiervor).