4.2.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, sein Fahrzeug zu besagter Zeit am besagten Ort parkiert zu haben. Er stellt sich jedoch im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Fahrzeug lediglich zum kurzfristigen Be- bzw. Entladen abgestellt zu haben, wozu er als Mieter einer Wohnung der entsprechenden Liegenschaft berechtigt gewesen sei. 4.3. 4.3.1. Mit Entscheid vom 10. Juli 2014 erliess das Präsidium des Bezirksgerichts Rheinfelden auf Gesuch der C._____ AG hin das folgende gerichtliche Verbot: