Das gerichtliche Verbot nach Art. 258 ZGB ergeht – auch wenn im Verbot selbst nicht darauf hingewiesen wird – stets unter Erlaubnisvorbehalt. Hat jemand die Erlaubnis erhalten (u.U. stillschweigend, konkludent oder gar nachträglich), die verbotene Handlung zu verrichten, so gilt er nicht als Unberechtigter und kann nicht bestraft werden (TENCHIO/ TENCHIO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 26 zu Art. 258 ZPO). -6-