4.1.2. Das gerichtliche Verbot stellt eine besondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivilrechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutritt (sog. strafrechtlicher Besitzesschutz). Das Verbot richtet sich in der Regel an einen offenen bzw. unbestimmten Adressatenkreis. Ausnahmen können aber zugelassen werden. So kann z.B. ein allgemeines Verbot die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft, Mieter privater Parkplätze oder Besucher von einem Verbot ausnehmen oder aber sich auf eine bestimmte Personengruppe beschränken (BGE 148 IV 30 E. 1.4.1). Das gerichtliche Verbot nach Art.