4. 4.1. 4.1.1. Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.00 bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 ZPO).