2.3. Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, er verfüge über einen Parkplatz in der Tiefgarage und stelle das Fahrzeug nur vor dem Eingang ab, um etwas abzuladen oder die Kinder in die Wohnung zu bringen. Das Fahrzeug schalte zudem von selbst ab, wenn man es verlasse. Ein "Richterliches Parkverbot" sei nirgends ausgeschildert. Ausserdem sei es seit seinem Einzug im Jahr 2020 unter Nachbarn bekannt und üblich gewesen, für kurze Zeit vor der Haustüre etwas beladen oder abladen zu können. Der damalige Hausmeister habe dies nie beanstandet. In all den Rundschreiben von der Verwaltung sei immer angegeben worden, dass Be- und Entladen erlaubt sei.