Die Beschwerdeführerin hielt zudem fest, auf dem beigelegten Foto des parkierten Fahrzeugs des Beschuldigten sei ersichtlich, dass weder ein Be- noch ein Entladen stattgefunden habe. So seien sämtliche Türen geschlossen und der Motor und alle Lichter ausgeschaltet gewesen (Beschwerde, Ziff. 1-4).