2.2. Die Beschwerdeführerin verwies mit Beschwerde zum einen auf den mit dem Beschuldigten am 27. Februar 2020 geschlossenen Mietvertrag, welcher unter dem Titel "Zusätzliche Vereinbarungen" in Punkt 10 verbindlich festhalte, dass innerhalb des Areals der Wohnüberbauung kein motorisierter Individualverkehr zugelassen sei. Zum anderen verwies sie auf zwei separate Schreiben vom 14. März 2022 bzw. vom 8. Februar 2024, in denen die Mieterschaft erneut auf das entsprechende Verbot hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin hielt zudem fest, auf dem beigelegten Foto des parkierten Fahrzeugs des Beschuldigten sei ersichtlich, dass weder ein Be- noch ein Entladen stattgefunden habe.