Die Beschwerdeführerin habe der Strafanzeige kein Beweisfoto des parkierten Fahrzeugs beigelegt und habe auch nicht dargelegt, wie lange der Beschuldigte parkiert haben soll. Dem Beschuldigten könne bei dieser Ausgangslage ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, weshalb die Strafsache nicht an die Hand zu nehmen sei (angefochtene Verfügung, Ziff. II.2) -4-