2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Nichtanhandnahme der Strafsache im Wesentlichen damit, das Befahren der besagten Parzelle mit Motorfahrzeugen sei gemäss eines vom Beschuldigten eingereichten und von der Vertreterin der Beschwerdeführerin erstellten Schreibens in Ausnahmefällen (z.B. kurzfristiges Be- und Entladen oder Zügeln) ausdrücklich gestattet. Die Beschwerdeführerin habe der Strafanzeige kein Beweisfoto des parkierten Fahrzeugs beigelegt und habe auch nicht dargelegt, wie lange der Beschuldigte parkiert haben soll.