3.5. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg auf eine Stellungnahme. -3- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO.