2. Am 24. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg die Nichtanhandnahme der Strafsache gegenüber dem Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild AG aaa, B._____ (fortan: Beschuldigter). Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 28. Oktober 2024 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 4. November 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2024 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und verlangte sinngemäss deren Aufhebung.