Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.45 (STA.2024.4180) Art. 70 Entscheid vom 6. März 2025 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch E._____ AG, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand Laufenburg vom 24. Oktober 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die E._____ AG stellte am 28. August 2024 (Posteingang) in Vertretung der A._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin) bei der Regionalpolizei unte- res Fricktal Strafantrag gegen die für den Personenwagen mit dem Kon- trollschild AG aaa verantwortliche Person wegen Missachtung eines ge- richtlichen Verbots. 2. Am 24. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg die Nichtanhandnahme der Strafsache gegenüber dem Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild AG aaa, B._____ (fortan: Beschul- digter). Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau am 28. Oktober 2024 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 4. November 2024 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2024 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau Beschwerde und verlangte sinngemäss de- ren Aufhebung. 3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. November 2024 auf, der Obergerichtskasse für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten. Die Sicherheit wurde von der Be- schwerdeführerin am 4. Dezember 2024 geleistet. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 (Postaufgabe) beantragte der Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 3.5. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg auf eine Stellungnahme. -3- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. 1.2. Die Beschwerdeführerin hat am 28. August 2024 durch ihre Vertreterin Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt und sich dadurch als Privat- klägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO). Da- mit nimmt sie am vorliegenden Verfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 1.3. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliess- lich Übertretungen zum Gegenstand hat (§ 10 Abs. 1 Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. c). Dem vorliegenden Verfahren liegt als Widerhandlung (Missachtung eines gerichtlichen Verbots) einzig eine mit Busse bedrohte Tat (Art. 258 Abs. 1 ZPO) und damit gemäss Art. 103 StGB eine Übertretung zugrunde, weshalb der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Nichtan- handnahme der Strafsache im Wesentlichen damit, das Befahren der be- sagten Parzelle mit Motorfahrzeugen sei gemäss eines vom Beschuldigten eingereichten und von der Vertreterin der Beschwerdeführerin erstellten Schreibens in Ausnahmefällen (z.B. kurzfristiges Be- und Entladen oder Zügeln) ausdrücklich gestattet. Die Beschwerdeführerin habe der Strafan- zeige kein Beweisfoto des parkierten Fahrzeugs beigelegt und habe auch nicht dargelegt, wie lange der Beschuldigte parkiert haben soll. Dem Be- schuldigten könne bei dieser Ausgangslage ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, weshalb die Strafsache nicht an die Hand zu nehmen sei (angefochtene Verfügung, Ziff. II.2) -4- 2.2. Die Beschwerdeführerin verwies mit Beschwerde zum einen auf den mit dem Beschuldigten am 27. Februar 2020 geschlossenen Mietvertrag, wel- cher unter dem Titel "Zusätzliche Vereinbarungen" in Punkt 10 verbindlich festhalte, dass innerhalb des Areals der Wohnüberbauung kein motorisier- ter Individualverkehr zugelassen sei. Zum anderen verwies sie auf zwei se- parate Schreiben vom 14. März 2022 bzw. vom 8. Februar 2024, in denen die Mieterschaft erneut auf das entsprechende Verbot hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin hielt zudem fest, auf dem beigelegten Foto des parkierten Fahrzeugs des Beschuldigten sei ersichtlich, dass weder ein Be- noch ein Entladen stattgefunden habe. So seien sämtliche Türen ge- schlossen und der Motor und alle Lichter ausgeschaltet gewesen (Be- schwerde, Ziff. 1-4). 2.3. Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, er verfüge über einen Parkplatz in der Tiefgarage und stelle das Fahrzeug nur vor dem Eingang ab, um etwas abzuladen oder die Kinder in die Wohnung zu bringen. Das Fahrzeug schalte zudem von selbst ab, wenn man es verlasse. Ein "Rich- terliches Parkverbot" sei nirgends ausgeschildert. Ausserdem sei es seit seinem Einzug im Jahr 2020 unter Nachbarn bekannt und üblich gewesen, für kurze Zeit vor der Haustüre etwas beladen oder abladen zu können. Der damalige Hausmeister habe dies nie beanstandet. In all den Rundschrei- ben von der Verwaltung sei immer angegeben worden, dass Be- und Ent- laden erlaubt sei. Wenn die Einfahrt offen gewesen sei, sei der Kontakt mit dem Hausmeister – insbesondere an einem Wochenende (der 10. August 2024 sei ein Samstag gewesen) – nicht nötig gewesen. Nach seinem Ver- ständnis sei kurzes Anhalten zum Beladen oder Entladen erlaubt gewesen, weshalb es auch nie seine Absicht gewesen sei, das Gesetz zu missachten (Beschwerdeantwort Beschuldigter, S. 1 f.). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind, d.h. wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser An- fangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung auf- grund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen ei- nes Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). -5- 3.2. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 4. 4.1. 4.1.1. Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht bean- tragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhand- lung auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.00 bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 ZPO). 4.1.2. Das gerichtliche Verbot stellt eine besondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivilrechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutritt (sog. strafrechtlicher Besitzesschutz). Das Verbot richtet sich in der Regel an einen offenen bzw. unbestimmten Ad- ressatenkreis. Ausnahmen können aber zugelassen werden. So kann z.B. ein allgemeines Verbot die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft, Mieter privater Parkplätze oder Besucher von einem Verbot ausnehmen oder aber sich auf eine bestimmte Personengruppe beschränken (BGE 148 IV 30 E. 1.4.1). Das gerichtliche Verbot nach Art. 258 ZGB ergeht – auch wenn im Verbot selbst nicht darauf hingewiesen wird – stets unter Erlaub- nisvorbehalt. Hat jemand die Erlaubnis erhalten (u.U. stillschweigend, kon- kludent oder gar nachträglich), die verbotene Handlung zu verrichten, so gilt er nicht als Unberechtigter und kann nicht bestraft werden (TENCHIO/ TENCHIO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 26 zu Art. 258 ZPO). -6- 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, sein Fahrzeug am 10. August 2024 um 20:18 Uhr unberechtigterweise auf der Liegenschaft am V-Weg 33 in S._____ parkiert und dadurch das gerichtliche Verbot vom 10. Juli 2014 ([…]) missachtet zu haben (vgl. Strafantrag vom 28. August 2024). Konkret bringt sie vor, der Beschuldigte habe den Hauswart vorgän- gig nicht kontaktiert und habe das Fahrzeug auch nicht nur für kurze Zeit abgestellt. 4.2.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, sein Fahrzeug zu besagter Zeit am be- sagten Ort parkiert zu haben. Er stellt sich jedoch im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Fahrzeug lediglich zum kurzfristigen Be- bzw. Entladen abgestellt zu haben, wozu er als Mieter einer Wohnung der entsprechen- den Liegenschaft berechtigt gewesen sei. 4.3. 4.3.1. Mit Entscheid vom 10. Juli 2014 erliess das Präsidium des Bezirksgerichts Rheinfelden auf Gesuch der C._____ AG hin das folgende gerichtliche Ver- bot: " Richterliches Verbot Unberechtigten wird verboten auf der Liegenschaft GB S._____ Parz. bbb, Überbauung W-Weg/V-Weg, Fahrzeuge aller Art abzustellen. Ausgenom- men von diesem Verbot sind Besucher der Liegenschaft W-Weg 1-15 und V-Weg 17-41. Widerhandlungen werden mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.00 bestraft. Rheinfelden, 16. Mai 2014 Die Bezirksgerichtspräsidentin" Das Verbot wurde auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet (Dispositiv- Ziff. 2 des Entscheids vom 10. Juli 2014), womit es noch immer gültig ist. 4.3.2. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Mieter einer 4.5 Zimmer Wohnung der Liegenschaft D._____ am V-Weg 33 in S._____, womit es sich bei ihm nicht um einen Besucher der Liegenschaft handelt und ihm mit Blick auf den Wortlaut des gerichtlichen Verbots vom 16. Mai 2014 keine ausnahmsweise Erlaubnis eingeräumt wird (E. 4.3.1 hiervor). 4.3.3. Eine solche Erlaubnis ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschuldigten am 11. März 2020 unterzeichneten Mietvertrag mit der Vertreterin der Be- schwerdeführerin, in welchem unter dem Titel "Zusätzliche Vereinbarun- gen" in Ziff. 10 verbindlich festgehalten wird, innerhalb der Wohnüberbau- ung sei kein motorisierter Individualverkehr zugelassen. Dem Beschuldig- -7- ten war es daher auch gestützt auf den Mietvertrag grundsätzlich nicht er- laubt, sein Fahrzeug am 10. August 2024 auf der Liegenschaft zu parkieren bzw. abzustellen. 4.3.4. Anders verhält es sich betreffend die von der Beschwerdeführerin einge- reichten, an die Mieterschaft gerichteten Schreiben vom 14. März 2022 bzw. vom 8. Februar 2024. Im Schreiben vom 14. März 2022 ist unter sinn- gemässem Verweis auf Ziff. 10 des Mietvertrages (vgl. E. 4.3.3 hiervor) festgehalten, dass sich aufgrund des allgemeinen Verbots des motorisier- ten Individualverkehrs innerhalb der Wohnüberbauung Absperrpfosten bei den Eingängen zur Liegenschaft befänden. In Ausnahmefällen dürften die Mieter den Hauswart kontaktieren, damit dieser die Absperrpfosten öffnen könne. Nach der Einfahrt müssten die Pfosten wieder zurück in deren Hal- terung gebracht werden (Beilage 4 zur Beschwerde). Im Schreiben vom 8. Februar 2024 wird ebenfalls auf das allgemeine Verbot des motorisierten Individualverkehrs auf der Liegenschaft sowie die vorhandenen Absperr- pfosten (und Steine) verwiesen, wobei auch jenem Schreiben zu entneh- men ist, dass das Befahren in "Ausnahmefällen wie z.B. kurzfristiges Be- und Entladen oder Zügeln gestattet" sei (Beilage 5 zur Beschwerde). Den Mietern der Liegenschaft wird damit ausdrücklich die Erlaubnis erteilt, ihre Fahrzeuge in Ausnahmefällen, namentlich für kurzfristiges Be- oder Entla- den, auf der Liegenschaft abzustellen. Stützt sich die Beschwerdeführerin zunächst sinngemäss auf die Argumentation, diese Ausnahmeerlaubnis gelte in Bezug auf den beschuldigten Mieter im konkreten Fall deshalb nicht, weil er – wie von ihm selbst eingeräumt – den Hauswart vorgängig nicht kontaktiert habe, kann ihr nicht gefolgt werden. So machte sie die ausnahmsweise Erlaubnis der Zufahrt gerade nicht von der individuellen Zustimmung des Hauswartes abhängig, sondern lediglich vom beabsich- tigten Zweck und der vorgesehenen Dauer. Der vorgängige Kontakt des Hauswarts wird denn auch im Zusammenhang mit der Öffnung der (norma- lerweise) ungeöffneten Absperrpfosten genannt und nicht mit Blick auf des- sen individuelle Entscheidkompetenz. Entsprechend ist nicht davon auszu- gehen, dass dem Beschuldigten – wären die Absperrpfosten im konkreten Fall nicht bereits geöffnet gewesen und hätte er dafür den Hauswart kon- taktieren müssen – keine Erlaubnis für das kurze Befahren der Liegen- schaft eingeräumt worden wäre. Die Beschwerdeführerin äussert sich denn auch nicht zu den Ausführungen des Beschuldigten, wonach es in erlaub- ten Ausnahmefällen unter der Mieterschaft üblich gewesen sei, bei geöff- neten Absperrposten nicht jedes Mal den Hauswart vorgängig zu kontak- tieren. Entsprechend durfte die Beschwerdeführerin die gestützt auf die Schreiben vom 14. März 2022 bzw. vom 8. Februar 2024 erteilte Ausnah- meerlaubnis des Beschuldigten im konkreten Fall auch nicht von der vor- gängigen Kontaktaufnahme mit dem Hauswart abhängig machen. Damit verfügte der Beschuldigte über die Erlaubnis, die grundsätzlich verbotene Handlung ausnahmsweise zu verrichten, weshalb er nicht als Unberechtig- -8- ter gilt und bereits aus diesem Grund nicht bestraft werden kann (vgl. E. 4.1.2 hiervor). 4.3.5. Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug nicht nur für kurzes Be- bzw. Entladen auf der Liegen- schaft parkiert und er auch in dieser Hinsicht als Unberechtigter im Sinne des gerichtlichen Verbots gelte, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin reicht zwar ein Foto des parkierten Fahrzeugs des Be- schuldigten mit Datum und Zeitangabe zu den Akten. Sie führt allerdings nicht aus und legt auch keinerlei Beweise dafür vor, wie lange der Beschul- digte sein Fahrzeug effektiv abgestellt hatte. Aus dem pauschalen Verweis auf den abgestellten Motor bzw. die abgestellten Lichter und geschlosse- nen Türen und Fenster lässt sich nicht automatisch auf ein längeres Par- kieren des Fahrzeugs schliessen, zumal das Abstellen des Motors bei Ver- lassen des Fahrzeugs gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 22 Abs. 1 der Ver- kehrsregelverordnung) und das Schliessen der Türen und Fenster sowie das automatische Ausschalten der Lichter selbst bei kurzer Abwesenheit nicht unüblich erscheint. Mit Blick auf den Umstand, dass es sich beim Be- schuldigten um einen Mieter des entsprechenden Hauses handelt und er nach eigener, unwidersprochen gebliebener Aussage über einen Parkplatz in der Tiefgarage der Überbauung verfügt, erscheint auch nicht ohne Wei- teres unglaubhaft, dass er das Fahrzeug tatsächlich nur für kurzfristiges Be- oder Entladen vor dem Hauseingang abstellte. 4.4. Zusammengefasst hat der Beschuldigte den Personenwagen mit dem Kon- trollschild AG aaa am 10. August 2024 um 20:18 Uhr gestützt auf die Schreiben vom 14. März 2022 und vom 8. Februar 2024 erlaubterweise ab- gestellt. Der fragliche Tatbestand ist folglich eindeutig nicht erfüllt, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 24. Oktober 2024 verfügte Nichtanhandnahme der Strafsache nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Die Kosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren sind ausgangs- gemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine nennenswerten Aufwände entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. -9- Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, zusammen Fr. 882.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleiste- ten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 82.00 zu be- zahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Giese Flütsch