4.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen gebietet es Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der vorliegenden Konstellation nicht, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zugesprochen wird und es liegen trotz Betrugsvorwurf sachliche Gründe für den ausnahmsweisen Verzicht auf die Zusprechung einer Entschädigung vor. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Vizepräsidentin entscheidet: