Dafür bedurfte es keiner juristischer Kenntnisse. Die (weitere) Ergänzungsfrage des Verteidigers (Frage 23) betrifft denn auch in erster Linie die Frage nach einem allfälligen gegen die Privatklägerin anzustrengenden Verfahren wegen sexueller Belästigung und nicht das vorliegende Verfahren. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge indessen keinen Strafantrag gegen die Privatklägerin wegen sexueller Belästigung (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 21. September 2024, S. 3). Folglich wäre die Unterstützung seines Verteidigers an der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2024 nicht notwendig bzw. angemessen gewesen.