Der vorgeworfene Sachverhalt war nicht komplex und die Einvernahme beschränkte sich auf die Klärung der tatsächlichen Umstände. In der Folge kam es weder zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens noch wurde das Verfahren von den Strafverfolgungsbehörden mit Hartnäckigkeit weiterverfolgt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3 ebenfalls betreffend Betrug). Auch wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Baden nicht einvernommen und es erging auch kein Strafbefehl. Vielmehr wurde nach der polizeilichen Einvernahme umgehend die -7-