Die Anforderungen an den Beschwerdeführer, um den Vorwurf des Betrugs effektiv entkräften zu können, waren vorliegend nicht hoch. Der Beschwerdeführer bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2024, einen Betrug begangen zu haben und machte geltend, für die beanspruchte Massageleistung Fr. 150.00 in bar bezahlt zu haben. Mit dem Bestreiten der Täterschaft durch den Beschwerdeführer hatte es sein Bewenden und es wurden keine weiteren Ermittlungen getätigt. Der vorgeworfene Sachverhalt war nicht komplex und die Einvernahme beschränkte sich auf die Klärung der tatsächlichen Umstände.