Sein gleichentags mandatierter Verteidiger wohnte der Einvernahme vom 20. August 2024 bei und stellte zwei Ergänzungsfragen an den Beschwerdeführer. Ob er sich sexuell belästigt gefühlt habe – was der Beschwerdeführer bejahte –, und ob dies der Grund gewesen sei, weshalb er die Massage abgebrochen habe – was der Beschwerdeführer ebenfalls bejahte (Fragen 23 und 24). Am 27. August 2024 übermittelte die Kantonspolizei Zürich der Kantonspolizei Aargau ihren Nachtrag bzw. die Einvernahme des Beschwerdeführers. Am 8. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Nichtanhandnahme.