Der Beschwerdeführer nahm die Anzeige zur Kenntnis und gab an, den vorgehaltenen Sachverhalt nicht anzuerkennen. Er machte ein Missverständnis geltend und gab an, von vornherein keine sexuellen Handlungen gewünscht zu haben. Er habe den Preis von Fr. 600.00 überzogen gefunden und habe der Privatklägerin Fr. 150.00 in bar bezahlt, was er für die normale Körpermassage angemessen gefunden habe (Fragen 7 ff.). Sein gleichentags mandatierter Verteidiger wohnte der Einvernahme vom 20. August 2024 bei und stellte zwei Ergänzungsfragen an den Beschwerdeführer.