E. 2.2). -6- 4.2. Der Massagekunde mit der Telefonnummer D wurde am 30. Januar 2024 wegen des vorgenannten Sachverhalts beanzeigt. Nach Ermittlung des Beschwerdeführers erfolgte – nachdem dieser auf zwei polizeiliche Vorladungen und weitere Versuche der Kontaktaufnahme durch die Kantonspolizei Aargau nicht reagiert hatte – ein Rechtshilfeersuchen an die Kantonspolizei Zürich. Am 20. August 2024 wurde der Beschwerdeführer durch diese als Beschuldigter einvernommen. Der Beschwerdeführer nahm die Anzeige zur Kenntnis und gab an, den vorgehaltenen Sachverhalt nicht anzuerkennen.