Es habe nie eine delegierte Einvernahme gegeben und die Staatsanwaltschaft Baden sei vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht involviert gewesen. Es sei normal, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (nach Anzeigeerstattung und Einvernahme der Privatklägerschaft) eine Einvernahme des Beschuldigten erfolge und am Ende an die Staatsanwaltschaft rapportiert werde. Es sei die Entscheidung des Beschwerdeführers und rein rechtlich zur Ausübung seiner Verteidigungsrechte nicht notwendig gewesen, eine Rechtsvertretung zu beauftragen.