Es sei kein komplexer oder mit Schwierigkeiten verbundener Fall, sondern eine rein zivilrechtliche Angelegenheit aufgrund eines Missverständnisses. In diesem Bagatellfall habe der Beschwerdeführer zur angemessenen Ausübung seiner Verteidigungsrechte keinen Rechtsanwalt benötigt. Die Untersuchung sei wie üblich auf der polizeilichen Schiene gelaufen. Es habe nie eine delegierte Einvernahme gegeben und die Staatsanwaltschaft Baden sei vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht involviert gewesen.