3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden bringt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Angemessenheit der Verteidigung impliziert habe. Die angefochtene Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung habe nichts mit Willkür zu tun, sondern es sei von Anfang an auf nicht entschädigungswürdige Aufwendungen erkannt worden. Es handle sich um einen Bagatellfall mit nur einer Einvernahme als nicht entschädigungswürdiger Aufwand i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO. Es sei kein komplexer oder mit Schwierigkeiten verbundener Fall, sondern eine rein zivilrechtliche Angelegenheit aufgrund eines Missverständnisses.