3.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft Baden mit Verweis auf Art. 430 StPO impliziere, dass sie die Angemessenheit der Verteidigung grundsätzlich anerkenne, jedoch die Entschädigung hierfür verweigere. Sie verfalle in Willkür, wenn sie pauschal davon ausgehe, dass seine Anwaltskosten nicht zu entschädigen seien. Ihm sei Betrug und damit ein Verbrechen vorgeworfen worden, obwohl aufgrund der Aussagen der Privatklägerin von Anfang an ersichtlich gewesen sei, dass es sich um eine rein zivilrechtliche Forderung handle.