GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). Dies ist hier der Fall, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht entscheidet, sondern die verfahrensleitende Vizepräsidentin allein. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt in der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Entschädigung aus, dass dem Beschwerdeführer mangels entschädigungswürdiger Aufwendungen keine solche auszurichten sei. -4-