3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person gestützt auf Art. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Oktober 2024 im Entschädigungspunkt anzufechten. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.