3. 3.1. Gegen diese ihm am 21. Oktober 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Oktober 2024 sei aufzuheben, und es seien ermessensweise mind. Fr. 787.75 (inkl. Mwst.) der entstandenen Anwaltskosten definitiv durch den Staat zu tragen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."