Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.44 (STA.2024.8801) Art. 53 Entscheid vom 21. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Anol Eshrefi, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 8. Oktober 2024 / Parteientschädigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Am 30. Januar 2024 meldete eine Drittperson bei der Kantonalen Notruf- zentrale, dass der Massagekunde mit der Telefonnummer D die Masseurin B._____ im Massagestudio C._____ in Q._____ bestohlen habe. Vor Ort machte B._____ geltend, dass der Massagekunde nicht Geld gestohlen, sondern die Massage nicht bezahlt habe. Sie hätten einen Massagepreis von Fr. 600.00 vereinbart. Sie stellte Strafantrag gegen den fraglichen Mas- sagekunden und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin. Der als Beschuldigter ermittelte A._____ gab an, B._____ habe nach 45 Mi- nuten seinen Penis angefasst, weshalb er die Massage umgehend abge- brochen habe. Es sei danach zu einer Diskussion über den Preis gekom- men, da B._____ Fr. 600.00 verlangt, er für die herkömmliche Massage bis zum Griff an den Penis jedoch nur Fr. 150.00 für angemessen gehalten habe. Er habe Fr. 150.00 in bar bezahlt und das Massagestudio verlassen, weil er weitere Gespräche für aussichtslos gehalten habe. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 8. Oktober 2024 folgende Nicht- anhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige vom 30. Januar 2024) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 11. Oktober 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 21. Oktober 2024 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung erhob A._____ mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Oktober 2024 sei aufzu- heben, und es seien ermessensweise mind. Fr. 787.75 (inkl. Mwst.) der entstandenen Anwaltskosten definitiv durch den Staat zu tragen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person gestützt auf Art. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Oktober 2024 im Entschädigungspunkt anzufechten. Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und form- gerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrenslei- tung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese aus- schliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat, wo- bei zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen insbesondere die Verfahrenskos- ten (Art. 422 ff. StPO) und Entschädigungen (Art. 429 ff. StPO) zu zählen sind (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). Dies ist hier der Fall, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht entscheidet, sondern die verfahrens- leitende Vizepräsidentin allein. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt in der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Entschädigung aus, dass dem Beschwerdeführer mangels ent- schädigungswürdiger Aufwendungen keine solche auszurichten sei. -4- 3.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft Baden mit Verweis auf Art. 430 StPO impliziere, dass sie die Angemessenheit der Verteidigung grundsätzlich anerkenne, jedoch die Entschädigung hierfür verweigere. Sie verfalle in Willkür, wenn sie pauschal davon ausgehe, dass seine Anwaltskosten nicht zu entschä- digen seien. Ihm sei Betrug und damit ein Verbrechen vorgeworfen worden, obwohl aufgrund der Aussagen der Privatklägerin von Anfang an ersichtlich gewesen sei, dass es sich um eine rein zivilrechtliche Forderung handle. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren mit einiger Hartnäckigkeit weiterverfolgt, indem sie ihn zu einer polizeilichen Einver- nahme vorgeladen habe, anstatt von Beginn an eine Nichtanhandnahme- verfügung zu erlassen. Es sei vom Grundsatz auszugehen, dass er von der Kostentragung zu befreien sei und die Anwaltskosten endgültig vom Staat zu übernehmen seien. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden bringt mit Beschwerdeantwort im Wesentli- chen vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Angemessenheit der Verteidi- gung impliziert habe. Die angefochtene Ziffer 3 der Nichtanhandnahmever- fügung habe nichts mit Willkür zu tun, sondern es sei von Anfang an auf nicht entschädigungswürdige Aufwendungen erkannt worden. Es handle sich um einen Bagatellfall mit nur einer Einvernahme als nicht entschädi- gungswürdiger Aufwand i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO. Es sei kein kom- plexer oder mit Schwierigkeiten verbundener Fall, sondern eine rein zivil- rechtliche Angelegenheit aufgrund eines Missverständnisses. In diesem Bagatellfall habe der Beschwerdeführer zur angemessenen Ausübung sei- ner Verteidigungsrechte keinen Rechtsanwalt benötigt. Die Untersuchung sei wie üblich auf der polizeilichen Schiene gelaufen. Es habe nie eine de- legierte Einvernahme gegeben und die Staatsanwaltschaft Baden sei vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht involviert gewesen. Es sei normal, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (nach Anzeigeerstattung und Einvernahme der Privatklägerschaft) eine Einvernahme des Beschul- digten erfolge und am Ende an die Staatsanwaltschaft rapportiert werde. Es sei die Entscheidung des Beschwerdeführers und rein rechtlich zur Aus- übung seiner Verteidigungsrechte nicht notwendig gewesen, eine Rechts- vertretung zu beauftragen. 4. 4.1. 4.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt (oder eine Nichtanhandnahme verfügt, vgl. BGE 139 IV 241 E. 1), so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte. -5- 4.1.2. Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 45 E. 2.1). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfah- ren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafpro- zessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Her- ausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Selbst bei blossen Übertretungen darf des- halb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Per- son ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Bei- zugs eines Verteidigers sind sodann neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persön- lichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berück- sichtigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_21/2022 vom 21. März 2024 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.5, BGE 142 IV 45 E. 2.1). Bei der Frage, ob der Beizug eines Anwalts notwendig bzw. angemessen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO war, ist auch zu berücksichtigen, ob es nach einer Strafanzeige überhaupt zu einer Eröffnung eines Strafverfah- rens kam bzw. mit welcher Hartnäckigkeit die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren weiterverfolgten. Gestützt auf diese Rechtsprechung be- jahte das Bundesgericht verschiedentlich auch bei blossen Übertretungen einen Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten, wenn der Rechtsan- walt erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde und die Über- tretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckig- keit verfolgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2018 vom 5. Novem- ber 2018 E. 2 mit Hinweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.7 und BGE 142 IV 45 E. 2.2). -6- 4.2. Der Massagekunde mit der Telefonnummer D wurde am 30. Januar 2024 wegen des vorgenannten Sachverhalts beanzeigt. Nach Ermittlung des Be- schwerdeführers erfolgte – nachdem dieser auf zwei polizeiliche Vorladun- gen und weitere Versuche der Kontaktaufnahme durch die Kantonspolizei Aargau nicht reagiert hatte – ein Rechtshilfeersuchen an die Kantonspolizei Zürich. Am 20. August 2024 wurde der Beschwerdeführer durch diese als Beschuldigter einvernommen. Der Beschwerdeführer nahm die Anzeige zur Kenntnis und gab an, den vorgehaltenen Sachverhalt nicht anzuerken- nen. Er machte ein Missverständnis geltend und gab an, von vornherein keine sexuellen Handlungen gewünscht zu haben. Er habe den Preis von Fr. 600.00 überzogen gefunden und habe der Privatklägerin Fr. 150.00 in bar bezahlt, was er für die normale Körpermassage angemessen gefunden habe (Fragen 7 ff.). Sein gleichentags mandatierter Verteidiger wohnte der Einvernahme vom 20. August 2024 bei und stellte zwei Ergänzungsfragen an den Beschwerdeführer. Ob er sich sexuell belästigt gefühlt habe – was der Beschwerdeführer bejahte –, und ob dies der Grund gewesen sei, wes- halb er die Massage abgebrochen habe – was der Beschwerdeführer eben- falls bejahte (Fragen 23 und 24). Am 27. August 2024 übermittelte die Kantonspolizei Zürich der Kantonspo- lizei Aargau ihren Nachtrag bzw. die Einvernahme des Beschwerdeführers. Am 8. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Nichtan- handnahme. 4.3. Gegen den Beschwerdeführer stand zunächst der Vorwurf des Betrugs im Raum. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen und somit grundsätzlich um einen gravierenden Vorwurf. Allerdings relativieren die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des vorliegenden Falls den Vorwurf erheblich: Die Anforderungen an den Beschwerdeführer, um den Vorwurf des Betrugs effektiv entkräften zu können, waren vorliegend nicht hoch. Der Beschwer- deführer bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2024, einen Betrug begangen zu haben und machte geltend, für die beanspruchte Massageleistung Fr. 150.00 in bar bezahlt zu haben. Mit dem Bestreiten der Täterschaft durch den Beschwerdeführer hatte es sein Bewenden und es wurden keine weiteren Ermittlungen getätigt. Der vorgeworfene Sach- verhalt war nicht komplex und die Einvernahme beschränkte sich auf die Klärung der tatsächlichen Umstände. In der Folge kam es weder zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens noch wurde das Verfahren von den Straf- verfolgungsbehörden mit Hartnäckigkeit weiterverfolgt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3 ebenfalls be- treffend Betrug). Auch wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwalt- schaft Baden nicht einvernommen und es erging auch kein Strafbefehl. Vielmehr wurde nach der polizeilichen Einvernahme umgehend die -7- Nichtanhandnahme verfügt. Des Weiteren lagen vorliegend keinerlei recht- liche Schwierigkeiten vor und der Deliktsvorwurf war nur knapp nicht mehr als geringfügiges Vermögensdelikt einzustufen. Damit kann nicht gesagt werden, es handle sich um ein Delikt von einer gewissen Schwere. Auch liegen keine besonderen persönlichen Umstände vor, die den Beizug eines Verteidigers rechtfertigten. Der Beschwerdeführer konnte der Einver- nahme problemlos folgen und sachdienliche Angaben zum Vorwurf und zum Sachverhalt machen bzw. substanziierte Hinweise zu seiner Entlas- tung vorbringen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb es dem Be- schwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, seine Rechte in angemes- sener Weise selbständig zu wahren. Er konnte insbesondere auch (allein) darlegen, dass er die Massage abgebrochen habe, als bzw. weil die Privat- klägerin seinen Penis angefasst habe (Fragen 7, 13 und 18). Dafür bedurfte es keiner juristischer Kenntnisse. Die (weitere) Ergänzungsfrage des Ver- teidigers (Frage 23) betrifft denn auch in erster Linie die Frage nach einem allfälligen gegen die Privatklägerin anzustrengenden Verfahren wegen se- xueller Belästigung und nicht das vorliegende Verfahren. Der Beschwerde- führer stellte in der Folge indessen keinen Strafantrag gegen die Privatklä- gerin wegen sexueller Belästigung (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 21. September 2024, S. 3). Folglich wäre die Unterstützung seines Verteidigers an der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2024 nicht notwendig bzw. angemessen gewesen. 4.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen gebietet es Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der vorliegenden Konstellation nicht, dass dem Beschwerde- führer eine Entschädigung zugesprochen wird und es liegen trotz Betrugs- vorwurf sachliche Gründe für den ausnahmsweisen Verzicht auf die Zu- sprechung einer Entschädigung vor. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -8- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 639.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schär Groebli Arioli